(1) Beim Neubau sowie der größeren Renovierung von Gebäuden sind die zum Gebäude gehörenden Abstellmöglichkeiten mit einer Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel, Platzreserven für Stromzähler, Stromverteilung und dergleichen und mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge entsprechend den Abs. 2 und 3 auszustatten.
(2) Bei Wohngebäuden, bei denen die Anzahl der nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten mehr als zehn beträgt, ist für alle Abstellmöglichkeiten die Leitungsinfrastruktur für die nachträgliche Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen.
(3) Bei Nichtwohngebäuden, bei denen die Anzahl der nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten mehr als zehn beträgt, ist zumindest ein Ladepunkt zu errichten und für mindestens jede angefangene fünfte Abstellmöglichkeit die Leitungsinfrastruktur für die nachträgliche Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 bestehen nicht im Fall der größeren Renovierung von Gebäuden, wenn
a) | sich die Abstellmöglichkeit nicht innerhalb des Gebäudes befindet oder an dieses angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen weder die Abstellmöglichkeit noch die elektrische Infrastruktur der Abstellmöglichkeit umfassen oder | |||||||||
b) | die Kosten für die Errichtung der erforderlichen Lade- oder Leitungsinfrastruktur 7 v.H. der Gesamtkosten übersteigen. |
(5) Bei Nichtwohngebäude, bei denen die Anzahl der nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten mehr als zwanzig beträgt, ist bis zum 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge zu errichten.
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