§ 30 TBV 2016

TBV 2016 - Technische Bauvorschriften 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Gebäude müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Menschen, die sich in demselben oder einem unmittelbar anschließenden Gebäude aufhalten, durch den von außen einwirkenden Schall oder bei bestimmungsgemäßer Verwendung entstehenden Schall aus anderen Nutzungseinheiten oder aus unmittelbar anschließenden baulichen Anlagen weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage der baulichen Anlagen und ihrer Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn der besondere Verwendungszweck dies erfordert, ist eine diesem Verwendungszweck entsprechende Raumakustik hinsichtlich Hörsamkeit oder Lärmminderung sicherzustellen.

(3) Bei baulichen Anlagen oder Teilen davon, in denen Schwingungen von technischen Einrichtungen oder anderen Schwingungserregern ausgehen, sind Maßnahmen zu treffen, die eine Übertragung derselben derart verhindern, dass in anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes oder in unmittelbar anschließenden Gebäuden gesunde, normal empfindende Menschen durch Erschütterungen weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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