Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Landesregierung hat – soweit nicht vom Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass
a)
Die Landesregierung kann sich bei der Erfüllung der Informationspflichten eines beauftragten Dritten bedienen.
In Kraft seit 21.12.2022 bis 31.12.9999
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