Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Anforderungen nach § 30 Abs. 1 erfüllt sind.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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