Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur hygienisch einwandfreien, gesundheitlich unbedenklichen und belästigungsfreien Sammlung und Abfuhr von Abfällen ausgestattet sein.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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