(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Flucht oder Rettung der Menschen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, erforderlich ist. Dabei sind alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungskräfte.
(2) Wenn dies aufgrund der Lage oder der Größe der baulichen Anlage erforderlich ist, muss überdies gewährleistet sein, dass durch den Einsturz der baulichen Anlage oder von Teilen davon auf bebauten und bebaubaren Nachbargrundstücken keine größeren Schäden an bestehenden bzw. künftig zu errichtenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen entstehen können.
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