(1) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Gebäuden sind diese mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten.
(2) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Wohnanlagen ist zusätzlich ein Zugangspunkt zu errichten.
(3) Die Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) | Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr bestimmt sind, wie Almgebäude, Ferienhäuser und dergleichen; | |||||||||
b) | land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, | |||||||||
c) | Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden, | |||||||||
d) | Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, | |||||||||
e) | Gebäude, deren Erschließung mit den entsprechenden Infrastrukturen aufgrund ihrer Entlegenheit wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, | |||||||||
f) | denkmalgeschützte und historische Gebäude. |
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