Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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