(1) Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 18 Abs. 1 oder an einer nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 7 oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 18 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 17 abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Bergwanderführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Bergwanderführerprüfung auszusprechen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Bergwanderführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergwanderns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bergwanderführerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung und deren allfällige Ablegung in Teilprüfungen, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln.
(3) Die Bergwanderführerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 18 Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.
(4) Die Bergwanderführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 17 ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines Berg- und Schiführer und eines Bergwanderführer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Bergwanderführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
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