§ 32 TabakStG

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes(Anm. 1), die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 17, BGBl. I Nr. 104/2019) Die amtliche Aufsicht obliegt

(___________________

Anm. 1: Art. 74 Z 3 lautet: „In … § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb,“ jeweils das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befindenWort „Österreich“ eingefügt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 30.06.2020

(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes(Anm. 1), die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 17, BGBl. I Nr. 104/2019) Die amtliche Aufsicht obliegt

(___________________

Anm. 1: Art. 74 Z 3 lautet: „In … § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb,“ jeweils das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befindenWort „Österreich“ eingefügt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

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