§ 8 TNRSG

TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Gesundheit nach Markennamen und Art des Tabakerzeugnisses in einer Liste aufgeschlüsselt zu übermitteln:

1.

eine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse bzw. verwandten Erzeugnisse,

2.

die Emissionswerte gemäß der § 4b Abs. 1 und § 4c,

3.

soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionswerte.

(1a) Wird die Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses dergestalt verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen berührt sind, ist dies von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.

(2) Werden Tabakerzeugnisse bzw. verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. Die Herstellerin bzw. der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn dem Bundesministerium für Gesundheit eine schriftliche Übernahmeerklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorgelegt wird.

(3) Abs. 2 gilt auch für Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren, oder die in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.

(4) Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben. Ferner sind toxikologische und sonstige Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diesen Inhaltsstoff - je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form - vorliegen, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung.

(4a) Zusätzlich zu den in Abs. 4 genannten Daten hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen dem Bundesministerium für Gesundheit ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vorzulegen.

(4b) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur haben die verwendeten Verfahren für die Messung der nicht in den §§ 4 und 4c genannten Emissionen dem Bundesministerium für Gesundheit bekanntzugeben.

(4c) Auf Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit haben die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur Studien hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen, unter Berücksichtigung ihrer Toxizität und ihres Suchtpotentials, durchzuführen und vorzulegen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf allfällige Geschäftsgeheimnisse der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu übermitteln sind und veröffentlicht werden.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die nach Abs. 1 bis 4c übermittelten Daten und Studien

1.

an die Europäische Kommission weiterzuleiten,

2.

unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse

a)

für Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden,

b)

zu veröffentlichen.

(8) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder die Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- und Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und aktiver Raucherinnen und Raucher, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sowie kurze Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Produkte anfertigen, vorzulegen.

(9) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur hat dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres die Verkaufsmengendaten je Marke und Art (in Stück und Kilogramm bzw. Milliliter) des Vorjahres zu melden.

(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann sich bei der Einrichtung und Führung der Datenbank eines Dienstleisters bedienen.

In Kraft seit 20.05.2016 bis 31.12.9999
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