Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Tabak-Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) iVm § 2 Tabakgebührenverordnung (TabGebV) eine pauschalierte Jahresgebühr in Höhe von € 275.153,38 zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 25,00 basierend auf § 2 Abs. 6 TabGebV vorgeschrieben und aufgefordert, diesen Betrag binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Tabak-Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) iVm § 2 Tabakgebührenverordnung (TabGebV) eine pauschalierte Jahresgebühr in Höhe von € 427.850,35 zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 25,00 basierend auf § 2 Abs. 6 TabGebV vorgeschrieben und aufgefordert, diesen Betrag binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.... mehr lesen...