§ 5b TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz), Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen - JUSLINE Österreich
§ 5b TNRSG Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen
TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsAbweichend von § 5a hat jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 einen der textlichen Warnhinweise gemäß dem Anhang zu tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 hat einen Verweis auf das Raucherentwöhnungsangebot des § 5a Abs. 1 Z 2 zu enthalten.Abweichend von Paragraph 5 a, hat jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einen der textlichen Warnhinweise gemäß dem Anhang zu tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hat einen Verweis auf das Raucherentwöhnungsangebot des Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, zu enthalten.
(2)Absatz 2Der allgemeine Warnhinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.
(3)Absatz 3Der textliche Warnhinweis hat bei jeder Marke dieser Tabakerzeugnisse in gleicher Anzahl aufzuscheinen und ist auf der nächsten am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.
(4)Absatz 4Bei Packungen mit einem Klappdeckel ist die nächste am ehesten ins Auge fallende Fläche jene Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar wird.
(5)Absatz 5Der allgemeine Warnhinweis hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
(6)Absatz 6Der textliche Warnhinweis hat 40 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
(7)Absatz 7Sind die gesundheitsbezogenen Warnhinweise des Abs. 1 auf einer Fläche von mehr als 150 cm2 aufzubringen, haben sie eine Fläche von 45 cm2 einzunehmen.Sind die gesundheitsbezogenen Warnhinweise des Absatz eins, auf einer Fläche von mehr als 150 cm2 aufzubringen, haben sie eine Fläche von 45 cm2 einzunehmen.
(8)Absatz 8Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Abs. 1 hat den Anforderungen des § 5 Abs. 7 zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Er ist mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Rahmen zu umranden, welcher außerhalb der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist.Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Absatz eins, hat den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 7, zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Er ist mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Rahmen zu umranden, welcher außerhalb der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist.
In Kraft seit 20.05.2016 bis 31.12.9999
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