(1) Abweichend von § 5a hat jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 einen der textlichen Warnhinweise gemäß dem Anhang zu tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 hat einen Verweis auf das Raucherentwöhnungsangebot des § 5a Abs. 1 Z 2 zu enthalten.
(2) Der allgemeine Warnhinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.
(3) Der textliche Warnhinweis hat bei jeder Marke dieser Tabakerzeugnisse in gleicher Anzahl aufzuscheinen und ist auf der nächsten am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.
(4) Bei Packungen mit einem Klappdeckel ist die nächste am ehesten ins Auge fallende Fläche jene Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar wird.
(5) Der allgemeine Warnhinweis hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
(6) Der textliche Warnhinweis hat 40 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
(7) Sind die gesundheitsbezogenen Warnhinweise des Abs. 1 auf einer Fläche von mehr als 150 cm2 aufzubringen, haben sie eine Fläche von 45 cm2 einzunehmen.
(8) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Abs. 1 hat den Anforderungen des § 5 Abs. 7 zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Er ist mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Rahmen zu umranden, welcher außerhalb der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche anzubringen ist.
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