§ 8c TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz), Meldung von Inhaltsstoffen pflanzlicher Raucherzeugnisse - JUSLINE Österreich
§ 8c TNRSG Meldung von Inhaltsstoffen pflanzlicher Raucherzeugnisse
TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse haben dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln.
(2)Absatz 2Wird die Zusammensetzung eines Erzeugnisses derart verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Informationen berührt sind, ist dies von den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu melden.Wird die Zusammensetzung eines Erzeugnisses derart verändert, dass davon die gemäß Absatz eins, zu übermittelnden Informationen berührt sind, ist dies von den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu melden.
(3)Absatz 3Für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen zu übermitteln.Für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse sind die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen zu übermitteln.
(4)Absatz 4Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Abs. 1 und 2 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Absatz eins und 2 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.
In Kraft seit 20.05.2016 bis 31.12.9999
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