§ 8 TNRSG Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer als Hersteller oder Importeur Tabakerzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung dieser Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengen zu übermitteln.
  2. (1)Absatz einsWer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Gesundheit nach Markennamen und Art des Tabakerzeugnisses in einer Liste aufgeschlüsselt zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einseine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse bzw. verwandten Erzeugnisse,
    2. 2.Ziffer 2die Emissionswerte gemäß der § 4b Abs. 1 und § 4c,die Emissionswerte gemäß der Paragraph 4 b, Absatz eins und Paragraph 4 c,,
    3. 3.Ziffer 3soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionswerte.
  3. (1a)Absatz eins aWird die Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses dergestalt verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen berührt sind, ist dies von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.Wird die Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses dergestalt verändert, dass davon die gemäß Absatz eins, bereitgestellten Informationen berührt sind, ist dies von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.
  4. (2)Absatz 2Werden Tabakerzeugnisse bzw. verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. DerDie Herstellerin bzw. der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn er der Bundesministerindem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine schriftliche EinverständniserklärungÜbernahmeerklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegtvorgelegt wird.Werden Tabakerzeugnisse bzw. verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Absatz eins, durch die Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. DerDie Herstellerin bzw. der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Absatz eins, entbunden, wenn er der Bundesministerindem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine schriftliche EinverständniserklärungÜbernahmeerklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegtvorgelegt wird.
  5. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt auch für Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren, oder die in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.Absatz 2, gilt auch für Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren, oder die in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.
  6. (4)Absatz 4Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben. Ferner sind toxikologische und sonstige Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diesen Inhaltsstoff - je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form - vorliegen, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung. Die Inhaltsstoffe sind nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge aufzulisten.Der Liste gemäß Absatz eins, ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben. Ferner sind toxikologische und sonstige Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diesen Inhaltsstoff - je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form - vorliegen, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung. Die Inhaltsstoffe sind nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge aufzulisten.
  7. (5)Absatz 5Der Liste gemäß Abs. 1 ist weiters ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.Der Liste gemäß Absatz eins, ist weiters ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.
  8. (4a)Absatz 4 aZusätzlich zu den in Abs. 4 genannten Daten hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen dem Bundesministerium für Gesundheit ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vorzulegen.Zusätzlich zu den in Absatz 4, genannten Daten hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen dem Bundesministerium für Gesundheit ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vorzulegen.
  9. (4b)Absatz 4 bDie Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur haben die verwendeten Verfahren für die Messung der nicht in den §§ 4 und 4c genannten Emissionen dem Bundesministerium für Gesundheit bekanntzugeben.Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur haben die verwendeten Verfahren für die Messung der nicht in den Paragraphen 4 und 4c genannten Emissionen dem Bundesministerium für Gesundheit bekanntzugeben.
  10. (4c)Absatz 4 cAuf Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit haben die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur Studien hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen, unter Berücksichtigung ihrer Toxizität und ihres Suchtpotentials, durchzuführen und vorzulegen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,)

  11. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf allfällige Geschäftsgeheimnisse der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu übermitteln sind und veröffentlicht werden.Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf allfällige Geschäftsgeheimnisse der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten gemäß Absatz eins bis 5 zu übermitteln sind und veröffentlicht werden.
  12. (7)Absatz 7Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, hat die nach Abs. 1 bis 54c übermittelten Daten und StudienDas Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, hat die nach Absatz eins bis 54c übermittelten Daten und Studien
    1. 1.Ziffer einsan die Europäische Kommission weiterzuleiten,
    2. 2.Ziffer 2unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse
      1. a)Litera afür Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden,
      2. b)Litera bzu veröffentlichen.
  13. (8)Absatz 8Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder die Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- und Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und aktiver Raucherinnen und Raucher, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sowie kurze Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Produkte anfertigen, vorzulegen.
  14. (9)Absatz 9Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur hat dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres die Verkaufsmengendaten je Marke und Art (in Stück und Kilogramm bzw. Milliliter) des Vorjahres zu melden.
  15. (10)Absatz 10Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann sich bei der Einrichtung und Führung der Datenbank eines Dienstleisters bedienen.

Stand vor dem 19.05.2016

In Kraft vom 12.08.2008 bis 19.05.2016
  1. (1)Absatz einsWer als Hersteller oder Importeur Tabakerzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung dieser Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengen zu übermitteln.
  2. (1)Absatz einsWer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Gesundheit nach Markennamen und Art des Tabakerzeugnisses in einer Liste aufgeschlüsselt zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einseine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse bzw. verwandten Erzeugnisse,
    2. 2.Ziffer 2die Emissionswerte gemäß der § 4b Abs. 1 und § 4c,die Emissionswerte gemäß der Paragraph 4 b, Absatz eins und Paragraph 4 c,,
    3. 3.Ziffer 3soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionswerte.
  3. (1a)Absatz eins aWird die Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses dergestalt verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen berührt sind, ist dies von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.Wird die Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses dergestalt verändert, dass davon die gemäß Absatz eins, bereitgestellten Informationen berührt sind, ist dies von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.
  4. (2)Absatz 2Werden Tabakerzeugnisse bzw. verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. DerDie Herstellerin bzw. der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn er der Bundesministerindem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine schriftliche EinverständniserklärungÜbernahmeerklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegtvorgelegt wird.Werden Tabakerzeugnisse bzw. verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Absatz eins, durch die Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. DerDie Herstellerin bzw. der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Absatz eins, entbunden, wenn er der Bundesministerindem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine schriftliche EinverständniserklärungÜbernahmeerklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegtvorgelegt wird.
  5. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt auch für Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren, oder die in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.Absatz 2, gilt auch für Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren, oder die in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.
  6. (4)Absatz 4Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben. Ferner sind toxikologische und sonstige Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diesen Inhaltsstoff - je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form - vorliegen, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung. Die Inhaltsstoffe sind nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge aufzulisten.Der Liste gemäß Absatz eins, ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben. Ferner sind toxikologische und sonstige Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diesen Inhaltsstoff - je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form - vorliegen, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung. Die Inhaltsstoffe sind nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge aufzulisten.
  7. (5)Absatz 5Der Liste gemäß Abs. 1 ist weiters ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.Der Liste gemäß Absatz eins, ist weiters ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen, die im vergangenen Jahr durch den betreffenden Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sind.
  8. (4a)Absatz 4 aZusätzlich zu den in Abs. 4 genannten Daten hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen dem Bundesministerium für Gesundheit ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vorzulegen.Zusätzlich zu den in Absatz 4, genannten Daten hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen dem Bundesministerium für Gesundheit ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vorzulegen.
  9. (4b)Absatz 4 bDie Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur haben die verwendeten Verfahren für die Messung der nicht in den §§ 4 und 4c genannten Emissionen dem Bundesministerium für Gesundheit bekanntzugeben.Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur haben die verwendeten Verfahren für die Messung der nicht in den Paragraphen 4 und 4c genannten Emissionen dem Bundesministerium für Gesundheit bekanntzugeben.
  10. (4c)Absatz 4 cAuf Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit haben die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur Studien hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen, unter Berücksichtigung ihrer Toxizität und ihres Suchtpotentials, durchzuführen und vorzulegen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,)

  11. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf allfällige Geschäftsgeheimnisse der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu übermitteln sind und veröffentlicht werden.Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf allfällige Geschäftsgeheimnisse der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten gemäß Absatz eins bis 5 zu übermitteln sind und veröffentlicht werden.
  12. (7)Absatz 7Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, hat die nach Abs. 1 bis 54c übermittelten Daten und StudienDas Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, hat die nach Absatz eins bis 54c übermittelten Daten und Studien
    1. 1.Ziffer einsan die Europäische Kommission weiterzuleiten,
    2. 2.Ziffer 2unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse
      1. a)Litera afür Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden,
      2. b)Litera bzu veröffentlichen.
  13. (8)Absatz 8Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder die Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- und Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und aktiver Raucherinnen und Raucher, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sowie kurze Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Produkte anfertigen, vorzulegen.
  14. (9)Absatz 9Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur hat dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres die Verkaufsmengendaten je Marke und Art (in Stück und Kilogramm bzw. Milliliter) des Vorjahres zu melden.
  15. (10)Absatz 10Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann sich bei der Einrichtung und Führung der Datenbank eines Dienstleisters bedienen.

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