§ 8 TNRSG

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Wer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden JahresKalenderjahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine nach Markennamen und Art gegliedertedes Tabakerzeugnisses in einer Liste aller Inhaltsstoffe,aufgeschlüsselt zu übermitteln:

1.

eine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse bzw. verwandten Erzeugnisse,

2.

die Emissionswerte gemäß der § 4b Abs. 1 und § 4c,

3.

soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionswerte.

(1a) Wird die beiZusammensetzung eines Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses dergestalt verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen berührt sind, ist dies von der Herstellung dieserHerstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengenverwandte Erzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.

(2) Werden Tabakerzeugnisse bzw. verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. DerDie Herstellerin bzw. der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn er der Bundesministerindem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine schriftliche EinverständniserklärungÜbernahmeerklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegtvorgelegt wird.

(3) Abs. 2 gilt auch für Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren, oder die in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.

(4) Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben. Ferner sind toxikologische und sonstige Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diesen Inhaltsstoff - je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form - vorliegen, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung. Die Inhaltsstoffe sind nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge aufzulisten.

(54a) Der Liste gemäßZusätzlich zu den in Abs. 1 ist weiters ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen,4 genannten Daten hat die im vergangenen Jahr durch den betreffendenHerstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen dem Bundesministerium für Gesundheit ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vorzulegen.

(4b) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur haben die verwendeten Verfahren für die Messung der nicht in Verkehr gebracht worden sindden §§ 4 und 4c genannten Emissionen dem Bundesministerium für Gesundheit bekanntzugeben.

(4c) Auf Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit haben die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur Studien hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen, unter Berücksichtigung ihrer Toxizität und ihres Suchtpotentials, durchzuführen und vorzulegen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf allfällige Geschäftsgeheimnisse der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu übermitteln sind und veröffentlicht werden.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, hat die nach Abs. 1 bis 54c übermittelten Daten und Studien

1.

an die Europäische Kommission weiterzuleiten,

2.

unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse

a)

für Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden,

b)

zu veröffentlichen.

(8) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder die Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- und Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und aktiver Raucherinnen und Raucher, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sowie kurze Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Produkte anfertigen, vorzulegen.

(9) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur hat dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres die Verkaufsmengendaten je Marke und Art (in Stück und Kilogramm bzw. Milliliter) des Vorjahres zu melden.

(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann sich bei der Einrichtung und Führung der Datenbank eines Dienstleisters bedienen.

Stand vor dem 19.05.2016

In Kraft vom 12.08.2008 bis 19.05.2016

(1) Wer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden JahresKalenderjahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine nach Markennamen und Art gegliedertedes Tabakerzeugnisses in einer Liste aller Inhaltsstoffe,aufgeschlüsselt zu übermitteln:

1.

eine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse bzw. verwandten Erzeugnisse,

2.

die Emissionswerte gemäß der § 4b Abs. 1 und § 4c,

3.

soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionswerte.

(1a) Wird die beiZusammensetzung eines Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses dergestalt verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen berührt sind, ist dies von der Herstellung dieserHerstellerin bzw. dem Hersteller oder von der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Für neue oder veränderte Tabakerzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengenverwandte Erzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.

(2) Werden Tabakerzeugnisse bzw. verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Spezifikation bezüglich der verwendeten Inhaltsstoffe hergestellt, kann die Übermittlung der Liste nach Abs. 1 durch die Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. den Lizenz- oder Auftraggeber erfolgen. DerDie Herstellerin bzw. der Hersteller ist in diesem Falle nur dann von seiner Pflicht nach Abs. 1 entbunden, wenn er der Bundesministerindem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine schriftliche EinverständniserklärungÜbernahmeerklärung der Lizenz- oder Auftraggeberin bzw. des Lizenz- oder Auftraggebers zur Übernahme dieser Verpflichtung vorlegtvorgelegt wird.

(3) Abs. 2 gilt auch für Importeure, die nicht in den Herstellungsprozess eingebunden waren, oder die in den Herstellungsprozess im Ausland unter Lizenz oder über Auftrag ohne Verantwortung des Herstellers für die Spezifikation der verwendeten Inhaltsstoffe eingebunden waren.

(4) Der Liste gemäß Abs. 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Verwendung jedes Inhaltsstoffes erläutert werden. In dieser Erklärung sind Funktion und Kategorie des Inhaltsstoffes anzugeben. Ferner sind toxikologische und sonstige Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diesen Inhaltsstoff - je nachdem in verbrannter oder unverbrannter Form - vorliegen, insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt jedweder süchtig machenden Wirkung. Die Inhaltsstoffe sind nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge aufzulisten.

(54a) Der Liste gemäßZusätzlich zu den in Abs. 1 ist weiters ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat- (Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts jener Zigaretten beizufügen,4 genannten Daten hat die im vergangenen Jahr durch den betreffendenHerstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen dem Bundesministerium für Gesundheit ein technisches Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der verwendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vorzulegen.

(4b) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur haben die verwendeten Verfahren für die Messung der nicht in Verkehr gebracht worden sindden §§ 4 und 4c genannten Emissionen dem Bundesministerium für Gesundheit bekanntzugeben.

(4c) Auf Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit haben die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur Studien hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen, unter Berücksichtigung ihrer Toxizität und ihres Suchtpotentials, durchzuführen und vorzulegen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf allfällige Geschäftsgeheimnisse der Hersteller oder Importeure durch Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang und welcher Form die Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu übermitteln sind und veröffentlicht werden.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, hat die nach Abs. 1 bis 54c übermittelten Daten und Studien

1.

an die Europäische Kommission weiterzuleiten,

2.

unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse

a)

für Zwecke der statistischen Auswertung und Analyse zu verwenden,

b)

zu veröffentlichen.

(8) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder die Importeurinnen bzw. Importeure haben dem Bundesministerium für Gesundheit verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- und Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und aktiver Raucherinnen und Raucher, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sowie kurze Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Produkte anfertigen, vorzulegen.

(9) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur hat dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres die Verkaufsmengendaten je Marke und Art (in Stück und Kilogramm bzw. Milliliter) des Vorjahres zu melden.

(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann sich bei der Einrichtung und Führung der Datenbank eines Dienstleisters bedienen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten