(1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission die etwaig verwendeten Messverfahren für Emissionen, die nicht von § 4b erfasst sind, und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten mitzuteilen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Standards für Messverfahren festzulegen.
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