§ 14b TNRSG Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
§ 14b.Paragraph 14 b,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 10d, 10e und 14 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Weiters führen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der zuständigen Bundesminister Kontrollen der Einhaltung des Verbots gemäß § 12 Abs. 4, zweiter Satz, durch. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraphen 10 d,, 10e und 14 Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Weiters führen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der zuständigen Bundesminister Kontrollen der Einhaltung des Verbots gemäß Paragraph 12, Absatz 4,, zweiter Satz, durch.

In Kraft seit 25.04.2018 bis 31.12.9999
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