Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsAlle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, haben zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal nach § 7 ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal aufzuweisen. Dieses besteht aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, es muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt werden und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.Alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, haben zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal nach Paragraph 7, ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal aufzuweisen. Dieses besteht aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, es muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt werden und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.
In Kraft seit 21.05.2016 bis 31.12.9999
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