Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses hat den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:„Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“
(2)Absatz 2Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Abs. 1 hat den Anforderungen des § 5 Abs. 7 zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Außerdem muss erDer gesundheitsbezogene Warnhinweis des Absatz eins, hat den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 7, zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Außerdem muss er
1.Ziffer einsauf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und
2.Ziffer 2mindestens 30 % der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen.
In Kraft seit 20.05.2016 bis 31.12.9999
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