(1) Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses hat den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:
„Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“ |
(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Abs. 1 hat den Anforderungen des § 5 Abs. 7 zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Außerdem muss er
1. | auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und | |||||||||
2. | mindestens 30 % der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. |
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