(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
1. | sie den §§ 4 und 4a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen, | |||||||||
2. | bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, | |||||||||
3. | den Anforderungen der §§ 8a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und | |||||||||
4. | die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5 bis 6 entsprechen. |
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1
1. | die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, oder | |||||||||
2. | vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen, | |||||||||
zu beauftragen. |
(3) Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.
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