§ 8b TNRSG Inhaltsstoffe

TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma ist verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, z. B. Zucker als Ersatz für während des Trocknungsprozesses verlorengegangenem Zucker, sofern diese Stoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen und das Suchtpotential, die Toxizität oder die CMR-Eigenschaften des Tabakerzeugnisses nicht auf signifikante oder messbare Weise erhöhen. Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Gesundheit alle diesbezüglichen Maßnahmen zu melden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Meldungen von Verstößen entgegenzunehmen und die weiteren Maßnahmen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit folgenden Zusatzstoffen ist verboten:
    1. 1.Ziffer einsVitamine oder sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsrisiken berge,
    2. 2.Ziffer 2Koffein oder Taurin oder andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden,
    3. 3.Ziffer 3Zusatzstoffe mit färbenden Eigenschaften für Emissionen,
    4. 4.Ziffer 4Zusatzstoffe, die bei Rauchtabakerzeugnissen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern,
    5. 5.Ziffer 5Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Wenn Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen in Mengen enthalten sind, welche – gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse – die toxische und suchterzeugende Wirkung oder die CMR-Eigenschaften eines Tabakerzeugnisses beim Konsum um ein signifikantes oder messbares Maß erhöhen, hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Verbot des Inverkehrbringens dieser Tabakerzeugnisse zu verfügen.
  4. (4)Absatz 4Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die in einem ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten oder die sonstige technische Merkmale enthalten, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakprodukte oder deren Rauchintensität verändern lässt, ist verboten. In Filter, Papier oder Kapseln dürfen weder Nikotin noch Tabak enthalten sein.
  5. (5)Absatz 5Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Gesundheit alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Abs. 3 zu melden.Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Gesundheit alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Absatz 3, zu melden.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 1 und 4 gelten nicht für Tabakprodukte mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen.Die Absatz eins und 4 gelten nicht für Tabakprodukte mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann, wenn es zum Schutz der Verbraucherinnen bzw. Verbraucher vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist, durch Verordnung Höchstmengen
    • Strichaufzählungfür Zusätze und Hilfsstoffe für die Herstellung von Tabakerzeugnissen,
    • Strichaufzählungan Rückständen von Pflanzenschutz- und Vorratsschutzmitteln in Tabakerzeugnissen und
    • Strichaufzählungfür Geruchs- und Geschmackstoffe
    unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie festlegen.
  8. (8)Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann die Maßnahmen aufgrund der Vorgaben in den gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsakten in einer Verordnung festlegen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann die Maßnahmen aufgrund der Vorgaben in den gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsakten in einer Verordnung festlegen.
  9. (9)Absatz 9Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann ein Beratungsgremium zur Beurteilung der Zulässigkeit von Inhaltsstoffen als Grundlage für die Erbringung eines wissenschaftlichen Nachweises dazu einrichten. Die Überwachung erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und diese bzw. dieser kann sich dabei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer vergleichbaren inländischen oder ausländischen Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bedienen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann ein Beratungsgremium zur Beurteilung der Zulässigkeit von Inhaltsstoffen als Grundlage für die Erbringung eines wissenschaftlichen Nachweises dazu einrichten. Die Überwachung erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und diese bzw. dieser kann sich dabei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer vergleichbaren inländischen oder ausländischen Einrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, bedienen.
In Kraft seit 20.05.2016 bis 31.12.9999
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