§ 8b TNRSG

TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma ist verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, z. B. Zucker als Ersatz für während des Trocknungsprozesses verlorengegangenem Zucker, sofern diese Stoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen und das Suchtpotential, die Toxizität oder die CMR-Eigenschaften des Tabakerzeugnisses nicht auf signifikante oder messbare Weise erhöhen. Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Gesundheit alle diesbezüglichen Maßnahmen zu melden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Meldungen von Verstößen entgegenzunehmen und die weiteren Maßnahmen festzulegen.

(2) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit folgenden Zusatzstoffen ist verboten:

1.

Vitamine oder sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsrisiken berge,

2.

Koffein oder Taurin oder andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden,

3.

Zusatzstoffe mit färbenden Eigenschaften für Emissionen,

4.

Zusatzstoffe, die bei Rauchtabakerzeugnissen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern,

5.

Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften aufweisen.

(3) Wenn Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen in Mengen enthalten sind, welche – gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse – die toxische und suchterzeugende Wirkung oder die CMR-Eigenschaften eines Tabakerzeugnisses beim Konsum um ein signifikantes oder messbares Maß erhöhen, hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Verbot des Inverkehrbringens dieser Tabakerzeugnisse zu verfügen.

(4) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die in einem ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten oder die sonstige technische Merkmale enthalten, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakprodukte oder deren Rauchintensität verändern lässt, ist verboten. In Filter, Papier oder Kapseln dürfen weder Nikotin noch Tabak enthalten sein.

(5) Der Europäischen Kommission sind vom Bundesministerium für Gesundheit alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Abs. 3 zu melden.

(6) Die Abs. 1 und 4 gelten nicht für Tabakprodukte mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann, wenn es zum Schutz der Verbraucherinnen bzw. Verbraucher vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist, durch Verordnung Höchstmengen

für Zusätze und Hilfsstoffe für die Herstellung von Tabakerzeugnissen,

an Rückständen von Pflanzenschutz- und Vorratsschutzmitteln in Tabakerzeugnissen und

für Geruchs- und Geschmackstoffe

unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie festlegen.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann die Maßnahmen aufgrund der Vorgaben in den gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsakten in einer Verordnung festlegen.

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann ein Beratungsgremium zur Beurteilung der Zulässigkeit von Inhaltsstoffen als Grundlage für die Erbringung eines wissenschaftlichen Nachweises dazu einrichten. Die Überwachung erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und diese bzw. dieser kann sich dabei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer vergleichbaren inländischen oder ausländischen Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bedienen.

In Kraft seit 20.05.2016 bis 31.12.9999
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