§ 7a TNRSG

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2016 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 20.5.2019) Alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in KraftVerkehr gebracht werden, haben zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal nach § 7 ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal aufzuweisen.) Dieses besteht aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, es muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt werden und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.

Stand vor dem 20.05.2016

In Kraft vom 20.05.2016 bis 20.05.2016

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 20.5.2019) Alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in KraftVerkehr gebracht werden, haben zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal nach § 7 ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal aufzuweisen.) Dieses besteht aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, es muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt werden und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten