§ 4b TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz), Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts - JUSLINE Österreich
§ 4b TNRSG Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts
TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung die Messverfahren einschließlich der Anforderung an deren Genauigkeit für die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten festzulegen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung die Messverfahren einschließlich der Anforderung an deren Genauigkeit für die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten festzulegen.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 durchgeführten Messungen sind von einem Labor in einer Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 zu überwachen.Die nach Absatz eins, durchgeführten Messungen sind von einem Labor in einer Einrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu überwachen.
(3)Absatz 3Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten sind nach der ISO-Norm 4387 für Teer, ISO-Norm 10315 für Nikotin bzw. ISO-Norm 8454 für Kohlenmonoxid zu messen. Die Genauigkeit der Messung zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 bestimmt.
(4)Absatz 4Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission eine Liste zugelassener Labors einer Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und Überwachungsmethoden zu übermitteln; gleiches gilt bei jeder Änderung bzw. Aktualisierung dieser Liste.Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission eine Liste zugelassener Labors einer Einrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und Überwachungsmethoden zu übermitteln; gleiches gilt bei jeder Änderung bzw. Aktualisierung dieser Liste.
In Kraft seit 20.05.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4b TNRSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4b TNRSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4b TNRSG