§ 4 TNRSG Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch

TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsIm Rauch einer Zigarette dürfen
    1. 1.Ziffer einsder Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,
    2. 2.Ziffer 2der Nikotingehalt 1,0 mg und
    3. 3.Ziffer 3der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg
    je Zigarette nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Abs. 1 genannten Emissionshöchstwerte festzulegen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Absatz eins, genannten Emissionshöchstwerte festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Abs. 1 genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Absatz eins, genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Absatz eins, genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.
In Kraft seit 20.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 TNRSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 TNRSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 TNRSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 TNRSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 TNRSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TNRSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 TNRSG
§ 4a TNRSG