§ 4 TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz), Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch - JUSLINE Österreich
§ 4 TNRSG Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch
TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIm Rauch einer Zigarette dürfen
1.Ziffer einsder Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,
2.Ziffer 2der Nikotingehalt 1,0 mg und
3.Ziffer 3der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg
je Zigarette nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Abs. 1 genannten Emissionshöchstwerte festzulegen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Absatz eins, genannten Emissionshöchstwerte festzulegen.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Abs. 1 genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Absatz eins, genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.
(4)Absatz 4Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Absatz eins, genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.
In Kraft seit 20.05.2016 bis 31.12.9999
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