§ 10c TNRSG Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten

TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsPackungen mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist ein Beipackzettel mit folgenden Informationen beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsGebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Jugendliche und Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird,
    2. 2.Ziffer 2Gegenanzeigen,
    3. 3.Ziffer 3Warnungen für spezielle Risikogruppen,
    4. 4.Ziffer 4mögliche schädliche Auswirkungen,
    5. 5.Ziffer 5Suchtpotenzial und Toxizität und
    6. 6.Ziffer 6Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers oder der Importeurin bzw. des Importeurs und einer juristischen oder natürlichen Kontaktperson in der Union.
  2. (2)Absatz 2Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
    1. 1.Ziffer einshat eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, die Nummer der Herstellungscharge und die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, sowie bei nikotinhältigen Produkten auch die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und der Nikotinabgabe pro Dosis zu enthalten,
    2. 2.Ziffer 2darf unbeschadet Z 1 keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3,darf unbeschadet Ziffer eins, keine der in Paragraph 5 d, genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins und 3,
    3. 3.Ziffer 3hat bei nikotinhältigen Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten:„Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ und
    4. 4.Ziffer 4hat bei nikotinfreien Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten:„Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“
  3. (3)Absatz 3Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.
  4. (4)Absatz 4Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 5c Abs. 2 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des Paragraph 5 c, Absatz 2, entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).
In Kraft seit 20.05.2016 bis 31.12.9999
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