Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Gesundheit hat die beschlagnahmte Ware als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn davon eine ernstliche und erhebliche Gefährdung für Mensch oder Tier ausgeht und die bzw. der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass die Ware nach deren Freigabe nicht in Verkehr gebracht wird.
(2)Absatz 2Vor der Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat das Bundesministerium für Gesundheit der bzw. dem Beschuldigten und der durch den Verfall betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3)Absatz 3Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten oder auf Kosten der bzw. des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten lässt, dass der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren hat durch die Beschuldigte bzw. dem Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit zu erfolgen.
(4)Absatz 4Der Erlös der Verwertung ist nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der allfälligen uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH abzuführen.
(5)Absatz 5Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen der bzw. des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € – bezogen auf den Einstandswert der Ware – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn es aufgrund dieser Probe zu einer Bestrafung oder Verurteilung gekommen ist oder die betreffenden Waren für verfallen erklärt wurden. Eine Entschädigung für Gegenproben ist ausgeschlossen.
In Kraft seit 20.05.2016 bis 31.12.9999
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