Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsJede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:
„Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“
(2)Absatz 2Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.
(3)Absatz 3Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 5 Abs. 7 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 7, entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
(4)Absatz 4Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Z 1, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.
(5)Absatz 5Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).
In Kraft seit 20.05.2016 bis 31.12.9999
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