§ 4 TNRSG Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Kondensat-(Teer-)Gehalt imIm Rauch einer Zigarette darf 12 mg pro Zigarette nicht übersteigen.dürfen

1.

der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,

2.

der Nikotingehalt 1,0 mg und

3.

der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg

je Zigarette nicht überschreiten.

(2) AbDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Abs. 1 genannten Emissionshöchstwerte festzulegen. Jänner 2004 dürfen im Rauch einer Zigarette

1.

der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,

2.

der Nikotingehalt 1,0 mg und

3.

der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg

pro Zigarette nicht überschreiten.

(3) Die inBundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 genannten Höchstmengen an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch von Zigaretten gelten ab 1. Jänner 2007 auch für im Inland hergestellte Zigaretten, die für den Export aus4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union bestimmt sinderforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Abs. 1 genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.

(4) Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Stand vor dem 19.05.2016

In Kraft vom 22.08.2003 bis 19.05.2016

(1) Der Kondensat-(Teer-)Gehalt imIm Rauch einer Zigarette darf 12 mg pro Zigarette nicht übersteigen.dürfen

1.

der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,

2.

der Nikotingehalt 1,0 mg und

3.

der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg

je Zigarette nicht überschreiten.

(2) AbDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Abs. 1 genannten Emissionshöchstwerte festzulegen. Jänner 2004 dürfen im Rauch einer Zigarette

1.

der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg,

2.

der Nikotingehalt 1,0 mg und

3.

der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg

pro Zigarette nicht überschreiten.

(3) Die inBundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 genannten Höchstmengen an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch von Zigaretten gelten ab 1. Jänner 2007 auch für im Inland hergestellte Zigaretten, die für den Export aus4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union bestimmt sinderforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Abs. 1 genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.

(4) Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.

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