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(1) Der Kondensat-(Teer-)Gehalt imIm Rauch einer Zigarette darf 12 mg pro Zigarette nicht übersteigen.dürfen
1. | der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg, | |||||||||
2. | der Nikotingehalt 1,0 mg und | |||||||||
3. | der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg | |||||||||
je Zigarette nicht überschreiten. |
(2) AbDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Abs. 1 genannten Emissionshöchstwerte festzulegen. Jänner 2004 dürfen im Rauch einer Zigarette
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(3) Die inBundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 genannten Höchstmengen an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch von Zigaretten gelten ab 1. Jänner 2007 auch für im Inland hergestellte Zigaretten, die für den Export aus4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union bestimmt sinderforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Abs. 1 genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.
(4) Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(1) Der Kondensat-(Teer-)Gehalt imIm Rauch einer Zigarette darf 12 mg pro Zigarette nicht übersteigen.dürfen
1. | der Kondensat-(Teer-)Gehalt 10 mg, | |||||||||
2. | der Nikotingehalt 1,0 mg und | |||||||||
3. | der Kohlenmonoxidgehalt 10 mg | |||||||||
je Zigarette nicht überschreiten. |
(2) AbDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats eine Verringerung der in Abs. 1 genannten Emissionshöchstwerte festzulegen. Jänner 2004 dürfen im Rauch einer Zigarette
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(3) Die inBundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 3 Abs. 2 genannten Höchstmengen an Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch von Zigaretten gelten ab 1. Jänner 2007 auch für im Inland hergestellte Zigaretten, die für den Export aus4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union bestimmt sinderforderlich ist, durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats Höchstwerte für andere als die in Abs. 1 genannten Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten zu erlassen.
(4) Sollten etwaige Emissionshöchstwerte von Zigaretten, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Emissionen, und von Emissionen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten festgelegt werden, hat dies das Bundesministerium für Gesundheit der Europäischen Kommission mitzuteilen.