Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas Inverkehrbringen von
1.Ziffer einsTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oderTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
2.Ziffer 2Tabak zum oralen Gebrauch oder
3.Ziffer 3Kautabak
ist verboten.
(2)Absatz 2Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
(3)Absatz 3Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,)
In Kraft seit 20.05.2017 bis 31.12.9999
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