§ 2 TNRSG

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

1.

Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 3 §§ 4 bis 710e oder auf ihrer Grundlagenach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

die für einen anderenTabak zum oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

3.

Kautabak

ist verboten.

(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)

Stand vor dem 19.05.2017

In Kraft vom 20.05.2016 bis 19.05.2017

(1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

1.

Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 3 §§ 4 bis 710e oder auf ihrer Grundlagenach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2.

die für einen anderenTabak zum oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

3.

Kautabak

ist verboten.

(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)

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