§ 2 TNRSG Verbot des Inverkehrbringens

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
    1. 1.Ziffer einsTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 3 §§ 4 bis 710e oder auf ihrer Grundlagenach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oderTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 34 bis 710e oder auf ihrer Grundlagenach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
    2. 2.Ziffer 2die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,
    3. 2.Ziffer 2Tabak zum oralen Gebrauch oder
    4. 3.Ziffer 3Kautabak
    ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
  3. (3)Absatz 3Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,)

Stand vor dem 19.05.2017

In Kraft vom 20.05.2016 bis 19.05.2017
  1. (1)Absatz einsDas Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
    1. 1.Ziffer einsTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 3 §§ 4 bis 710e oder auf ihrer Grundlagenach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oderTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 34 bis 710e oder auf ihrer Grundlagenach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
    2. 2.Ziffer 2die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,
    3. 2.Ziffer 2Tabak zum oralen Gebrauch oder
    4. 3.Ziffer 3Kautabak
    ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
  3. (3)Absatz 3Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,)

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