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(1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
1. | Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | Kautabak | |||||||||
ist verboten. |
(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)
(1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
1. | Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den | |||||||||
2. |
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3. | Kautabak | |||||||||
ist verboten. |
(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)