§ 51b T-WO (weggefallen)

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 48 Abs. 1 sind Anträge auf Entschädigung nach § 49 Abs. 3 und 51a Abs. 3, Anträge auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 2 sowie Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 51 Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und über den Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. In gleicher Weise hat die Gemeinde Anträge auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 1 nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.In den Fällen des Paragraph 48, Absatz eins, sind Anträge auf Entschädigung nach Paragraph 49, Absatz 3 und 51a Absatz 3,, Anträge auf Ersatz der Kosten nach Paragraph 51, Absatz 2, sowie Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Paragraph 51, Absatz 3, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und über den Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. In gleicher Weise hat die Gemeinde Anträge auf Ersatz der Kosten nach Paragraph 51, Absatz eins, nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf Entschädigung nach § 49 Abs. 3 und 51a Abs. 3, auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 1 und 2 sowie auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 51 Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.In den Fällen des Paragraph 48, Absatz 2 und 3 sind Anträge auf Entschädigung nach Paragraph 49, Absatz 3 und 51a Absatz 3,, auf Ersatz der Kosten nach Paragraph 51, Absatz eins und 2 sowie auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Paragraph 51, Absatz 3, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten in den Fällen des § 48 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 der Landeshauptmann, die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten in den Fällen des Paragraph 48, Absatz eins, die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des Paragraph 48, Absatz 2 und 3 der Landeshauptmann, die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Im Fall einer Hilfeleistung oder eines Eingriffes in das Eigentum nach den §§ 29, 30 und 32 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gelten hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstausfalles und der Gewährung einer Entschädigung die §§ 49 Abs. 3, 51 Abs. 3 und 51a Abs. 3 in Verbindung mit den Abs. 1, 2 und 3.Im Fall einer Hilfeleistung oder eines Eingriffes in das Eigentum nach den Paragraphen 29,, 30 und 32 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gelten hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstausfalles und der Gewährung einer Entschädigung die Paragraphen 49, Absatz 3,, 51 Absatz 3 und 51a Absatz 3, in Verbindung mit den Absatz eins,, 2 und 3.
  5. (5)Absatz 5Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger bleiben unberührt.
§ 51b T-WO seit 09.07.2024 weggefallen.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 09.07.2024
  1. (1)Absatz einsIn den Fällen des § 48 Abs. 1 sind Anträge auf Entschädigung nach § 49 Abs. 3 und 51a Abs. 3, Anträge auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 2 sowie Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 51 Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und über den Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. In gleicher Weise hat die Gemeinde Anträge auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 1 nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.In den Fällen des Paragraph 48, Absatz eins, sind Anträge auf Entschädigung nach Paragraph 49, Absatz 3 und 51a Absatz 3,, Anträge auf Ersatz der Kosten nach Paragraph 51, Absatz 2, sowie Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Paragraph 51, Absatz 3, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und über den Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. In gleicher Weise hat die Gemeinde Anträge auf Ersatz der Kosten nach Paragraph 51, Absatz eins, nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf Entschädigung nach § 49 Abs. 3 und 51a Abs. 3, auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 1 und 2 sowie auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 51 Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.In den Fällen des Paragraph 48, Absatz 2 und 3 sind Anträge auf Entschädigung nach Paragraph 49, Absatz 3 und 51a Absatz 3,, auf Ersatz der Kosten nach Paragraph 51, Absatz eins und 2 sowie auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Paragraph 51, Absatz 3, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten in den Fällen des § 48 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 der Landeshauptmann, die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten in den Fällen des Paragraph 48, Absatz eins, die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des Paragraph 48, Absatz 2 und 3 der Landeshauptmann, die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Im Fall einer Hilfeleistung oder eines Eingriffes in das Eigentum nach den §§ 29, 30 und 32 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gelten hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstausfalles und der Gewährung einer Entschädigung die §§ 49 Abs. 3, 51 Abs. 3 und 51a Abs. 3 in Verbindung mit den Abs. 1, 2 und 3.Im Fall einer Hilfeleistung oder eines Eingriffes in das Eigentum nach den Paragraphen 29,, 30 und 32 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gelten hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstausfalles und der Gewährung einer Entschädigung die Paragraphen 49, Absatz 3,, 51 Absatz 3 und 51a Absatz 3, in Verbindung mit den Absatz eins,, 2 und 3.
  5. (5)Absatz 5Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger bleiben unberührt.
§ 51b T-WO seit 09.07.2024 weggefallen.

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