§ 51a T-WO Einsatz von Luftfahrzeugen

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Für die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs.1 gelten die §§ 16 Abs. 2 lit. c und 17 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes.

(2) Eine Beschlagnahme und darf nur erfolgen, wenn die benötigen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Hilfsmittel anders nicht oder im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht rechtzeitig beschafft werden können.

(3) Im Fall einer Beschlagnahme haben die hierdurch Geschädigten Anspruch auf Entschädigung. Die zu gewährende Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der beschlagnahmte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Entschädigung hat überdies die durch die Benützung des beschlagnahmten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstausfall zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung desselben eingetreten ist. Wurden Fahrzeuge oder Geräte beschlagnahmt, so hat die Entschädigung auch die Kosten für deren Betrieb während der Dauer der Beschlagnahme zu umfassen. Wird im Zuge der Beschlagnahme von Fahrzeugen oder Geräten auch Bedienpersonal abgestellt, so sind weiters die auf die Leistungsdauer entfallenden anteiligen Personalkosten zu ersetzen; dies gilt nicht, sofern es sich beim Bedienpersonal um zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen im Sinn des § 51 Abs. 3 handelt.

  1. (1)Absatz einsLuftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs. 1 angefordert werden.Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, angefordert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 5 erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Tirol, das die Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen hat.
  4. (4)Absatz 4Die Entscheidung über die Beschlagnahme und die Inpflichtnahme obliegt dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 09.07.2024
(1) Für die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs.1 gelten die §§ 16 Abs. 2 lit. c und 17 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes.

(2) Eine Beschlagnahme und darf nur erfolgen, wenn die benötigen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Hilfsmittel anders nicht oder im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht rechtzeitig beschafft werden können.

(3) Im Fall einer Beschlagnahme haben die hierdurch Geschädigten Anspruch auf Entschädigung. Die zu gewährende Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der beschlagnahmte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Entschädigung hat überdies die durch die Benützung des beschlagnahmten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstausfall zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung desselben eingetreten ist. Wurden Fahrzeuge oder Geräte beschlagnahmt, so hat die Entschädigung auch die Kosten für deren Betrieb während der Dauer der Beschlagnahme zu umfassen. Wird im Zuge der Beschlagnahme von Fahrzeugen oder Geräten auch Bedienpersonal abgestellt, so sind weiters die auf die Leistungsdauer entfallenden anteiligen Personalkosten zu ersetzen; dies gilt nicht, sofern es sich beim Bedienpersonal um zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen im Sinn des § 51 Abs. 3 handelt.

  1. (1)Absatz einsLuftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs. 1 angefordert werden.Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, angefordert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 5 erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Tirol, das die Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen hat.
  4. (4)Absatz 4Die Entscheidung über die Beschlagnahme und die Inpflichtnahme obliegt dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.

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