§ 67 T-StG Einleitung des Enteignungsverfahrens

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.

(2) Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Jedenfalls anzuschließen sind:

a)

ein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen;

b)

ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat;

c)

Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke;

d)

bei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Bewilligung;

e)

bei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens;

f)

bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach § 61 Abs. 2.

(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.

  1. (1)Absatz einsEin Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.
  2. (2)Absatz 2Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß. Jedenfalls anzuschließen sind:Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 41, Absatz 3,, 4 und 5 sinngemäß. Jedenfalls anzuschließen sind:
    1. a)Litera aein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen;
    2. b)Litera bein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat;
    3. c)Litera cbei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Bewilligung;
    4. d)Litera dbei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens;
    5. e)Litera ebei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach § 61 Abs. 2.bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach Paragraph 61, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.

(2) Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Jedenfalls anzuschließen sind:

a)

ein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen;

b)

ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat;

c)

Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke;

d)

bei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Bewilligung;

e)

bei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens;

f)

bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach § 61 Abs. 2.

(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.

  1. (1)Absatz einsEin Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.
  2. (2)Absatz 2Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß. Jedenfalls anzuschließen sind:Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 41, Absatz 3,, 4 und 5 sinngemäß. Jedenfalls anzuschließen sind:
    1. a)Litera aein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen;
    2. b)Litera bein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat;
    3. c)Litera cbei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Bewilligung;
    4. d)Litera dbei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens;
    5. e)Litera ebei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach § 61 Abs. 2.bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach Paragraph 61, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.

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