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(1) Eine Tätigkeit als Schilehrer nach § 1 Abs. 1 lit. a darfDas erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht ist außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach § 2a dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werdenzulässig.
(2) Eine Tätigkeit als SchibegleiterDas erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum ist außer durch Berg- und Schiführer und Berg- und Schiführeranwärter nach § 1 Abs. 1 lit. b darf außer im Fall des Ausflugsverkehrs nachdem Tiroler Bergsportführergesetz, § 2a LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung nur im Rahmen bewilligter Schischulen oder selbstständig aufgrund einer Befugnis als Schibegleiter nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werdenzulässig.
(3) Die Befugnis der Berg- und Schiführer zum Unterweisen ihrer Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens und zum Führen oder Begleiten ihrer Gäste beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen im Umfang des § 3 Abs. 2 lit. a des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(1) Eine Tätigkeit als Schilehrer nach § 1 Abs. 1 lit. a darfDas erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht ist außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach § 2a dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werdenzulässig.
(2) Eine Tätigkeit als SchibegleiterDas erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum ist außer durch Berg- und Schiführer und Berg- und Schiführeranwärter nach § 1 Abs. 1 lit. b darf außer im Fall des Ausflugsverkehrs nachdem Tiroler Bergsportführergesetz, § 2a LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung nur im Rahmen bewilligter Schischulen oder selbstständig aufgrund einer Befugnis als Schibegleiter nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werdenzulässig.
(3) Die Befugnis der Berg- und Schiführer zum Unterweisen ihrer Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens und zum Führen oder Begleiten ihrer Gäste beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen im Umfang des § 3 Abs. 2 lit. a des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.