§ 74 T-SOG Widmungsgemäße Verwendung

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Bewilligung nach § 72 Abs. 1 oder einer Verwendungsbewilligung nach § 73 Abs. 2 dürfen die davon erfassten Gebäude, Räume und anderen Liegenschaften nur mehr für Schulzwecke, für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie für Betreuungsangebote in den Ferienzeiten verwendet werden, soweit sich aus den §§ 75 und 76 nichts anderes ergibt.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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