Die Verwendung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, auch zu anderen als im § 74 angeführten Zwecken ist nur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht. Der Schulerhalter hat vor der Erteilung der Erlaubnis den Schulleiter zu hören.
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