§ 74 T-SOG Widmungsgemäße Verwendung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Bewilligung nach § 72 Abs. 1 oder einer Verwendungsbewilligung nach § 73 Abs. 2 dürfen die davon erfassten Gebäude, Räume und anderen Liegenschaften nur mehr für Schulzwecke sowie, für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie für Betreuungsangebote in den Ferienzeiten verwendet werden, soweit sich aus den §§ 75 und 76 nichts anderes ergibt.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018

Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Bewilligung nach § 72 Abs. 1 oder einer Verwendungsbewilligung nach § 73 Abs. 2 dürfen die davon erfassten Gebäude, Räume und anderen Liegenschaften nur mehr für Schulzwecke sowie, für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie für Betreuungsangebote in den Ferienzeiten verwendet werden, soweit sich aus den §§ 75 und 76 nichts anderes ergibt.

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