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(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Polytechnischen Schule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 65, 66 und 67 gegeben sind.
(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 lit. a bzw. § 67 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Polytechnischen Schule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 bzw. § 67 Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zurnicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung bzw.oder Auflassung nicht nachgekommen istbei der Bildungsdirektion eingebracht hat.
(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Polytechnischen Schule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 65, 66 und 67 gegeben sind.
(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 lit. a bzw. § 67 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Polytechnischen Schule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 bzw. § 67 Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zurnicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung bzw.oder Auflassung nicht nachgekommen istbei der Bildungsdirektion eingebracht hat.