§ 67 T-SOG Auflassung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Polytechnische Schule ist aufzulassen, wenn

a)

die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als 15 betragen hat und

b)

die Schulpflichtigen eine andere, für sie in Betracht kommende Polytechnische Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können.

(2) Hat die Zahl der SchülerSchulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre weniger als 20 beträgt50, aber 15 oder mehr als 15 betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs.

(2) Eine 1 lit. b eine Polytechnische Schule kann aufgelassen werden, wenn.

a)

die Zahl der Schüler im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre mehr als 19 und weniger als 50 beträgt,

b)

die Zahl der Schüler im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre zwar mehr als 50 beträgt, den Schülern jedoch der Besuch einer anderen Polytechnischen Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg möglich ist.

(3) Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des auf den letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Polytechnischen Schule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 09.11.1991 bis 31.08.2019

(1) Eine Polytechnische Schule ist aufzulassen, wenn

a)

die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als 15 betragen hat und

b)

die Schulpflichtigen eine andere, für sie in Betracht kommende Polytechnische Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können.

(2) Hat die Zahl der SchülerSchulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre weniger als 20 beträgt50, aber 15 oder mehr als 15 betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs.

(2) Eine 1 lit. b eine Polytechnische Schule kann aufgelassen werden, wenn.

a)

die Zahl der Schüler im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre mehr als 19 und weniger als 50 beträgt,

b)

die Zahl der Schüler im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre zwar mehr als 50 beträgt, den Schülern jedoch der Besuch einer anderen Polytechnischen Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg möglich ist.

(3) Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des auf den letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Polytechnischen Schule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.

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