§ 25 T-SOG Allgemeines

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im § 26 Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schüler, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(3) Schüler, die nach § 7 den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985Bundes berechtigt sind, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2012,

a)

die Volksschule vorzeitig zu besuchen oder

b)

die Volksschule im 9. oder in einem freiwilligen 10. Schuljahr weiter zu besuchen,

können die Volksschule vorzeitig besuchen oder die nach § 18 bzw. § 19 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Volksschule weiterbesuchen können, sind berechtigt, die Volksschule zu besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(4) Schüler im Sinne der Abs. 2 und 3 sind Sprengelangehörige.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.07.2014

(1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im § 26 Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schüler, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(3) Schüler, die nach § 7 den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985Bundes berechtigt sind, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2012,

a)

die Volksschule vorzeitig zu besuchen oder

b)

die Volksschule im 9. oder in einem freiwilligen 10. Schuljahr weiter zu besuchen,

können die Volksschule vorzeitig besuchen oder die nach § 18 bzw. § 19 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Volksschule weiterbesuchen können, sind berechtigt, die Volksschule zu besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(4) Schüler im Sinne der Abs. 2 und 3 sind Sprengelangehörige.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten