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(1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im § 26 Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Schüler, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(3) Schüler, die nach § 7 den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985Bundes berechtigt sind, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2012,
a) | die Volksschule vorzeitig zu besuchen oder | |||||||||
b) | die Volksschule im 9. oder in einem freiwilligen 10. Schuljahr weiter zu besuchen, |
können die Volksschule vorzeitig besuchen oder die nach § 18 bzw. § 19 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Volksschule weiterbesuchen können, sind berechtigt, die Volksschule zu besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(4) Schüler im Sinne der Abs. 2 und 3 sind Sprengelangehörige.
(1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im § 26 Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Schüler, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(3) Schüler, die nach § 7 den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985Bundes berechtigt sind, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2012,
a) | die Volksschule vorzeitig zu besuchen oder | |||||||||
b) | die Volksschule im 9. oder in einem freiwilligen 10. Schuljahr weiter zu besuchen, |
können die Volksschule vorzeitig besuchen oder die nach § 18 bzw. § 19 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Volksschule weiterbesuchen können, sind berechtigt, die Volksschule zu besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(4) Schüler im Sinne der Abs. 2 und 3 sind Sprengelangehörige.