(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 6 der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 lautet:
„(6) Die Bestimmungen der §§ 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 30 und 31 sind auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schulgebäude insoweit nicht anzuwenden, als ihre Einhaltung bauliche Veränderungen notwendig machen würde, die einen im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würden. In einem solchen Fall sind aber mindestens jene Vorkehrungen zu treffen, durch die mit einem vertretbaren Aufwand eine Verbesserung des Schutzes der Landeslehrer bewirkt werden kann. Im Fall eines Umbaues der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schulgebäude sind auf die vom Umbau betroffenen Gebäudeteile die Bestimmungen der §§ 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 30 und 31 anzuwenden.“
(2) § 70 Abs. 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 lautet:
„(1) Schulgebäude und Schulräume sind so zu planen, auszuführen und instand zu halten, daß sie den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit und der Hygiene entsprechen und die Erfüllung der Aufgaben der Schule gewährleisten. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Schulraumbedarf zu berücksichtigen.“
(3) § 71 Abs. 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 lautet:
„(1) Für die Einrichtung der Schulräume gilt § 70 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.“
(4) Art. I Z 30 und 31 der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 ist mit 1. September 1987 in Kraft getreten.
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