(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 7 zweiter Satz der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 lautet:
„Die Bestimmung des § 81 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Art. I Z 35 ist nur auf Sonderschulen anzuwenden, deren Planunterlagen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bewilligt werden (§ 73).“
(2) § 81 Abs. 3 erster Satz in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 lautet:
„Kann die der Berechnung der Kopfquote zugrunde zu legende Schülerzahl nicht nach der Zahl der Schüler, die die Schule am Stichtag besucht haben, ermittelt werden, weil
a) | der Betrieb der Schule noch nicht oder nicht in allen für die Schule in Betracht kommenden Schulstufen aufgenommen wurde oder | |||||||||
b) | auf Grund einer Änderung des Schulsprengels zu erwarten ist, daß sich das Verhältnis der Zahlen der Schüler, für die von den einzelnen Gebietskörperschaften Investitionsbeiträge zu leisten sind, wesentlich ändert, | |||||||||
so ist der Investitionsaufwand zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen bzw. der Einwohnerzahlen des zum Schulsprengel einer Schule gehörenden Gebietsteiles einer sprengelzugehörigen Gebietskörperschaft aufzuteilen.“ |
(3) Art. I Z 35 der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 ist mit 1. Jänner 1990 in Kraft getreten.
Anlage
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