Art. 4 T-SOG

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 7 zweiter Satz der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 lautet:

„Die Bestimmung des § 81 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Art. I Z 35 ist nur auf Sonderschulen anzuwenden, deren Planunterlagen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bewilligt werden (§ 73).“

(2) § 81 Abs. 3 erster Satz in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 lautet:

„Kann die der Berechnung der Kopfquote zugrunde zu legende Schülerzahl nicht nach der Zahl der Schüler, die die Schule am Stichtag besucht haben, ermittelt werden, weil

a)

der Betrieb der Schule noch nicht oder nicht in allen für die Schule in Betracht kommenden Schulstufen aufgenommen wurde oder

b)

auf Grund einer Änderung des Schulsprengels zu erwarten ist, daß sich das Verhältnis der Zahlen der Schüler, für die von den einzelnen Gebietskörperschaften Investitionsbeiträge zu leisten sind, wesentlich ändert,

so ist der Investitionsaufwand zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen bzw. der Einwohnerzahlen des zum Schulsprengel einer Schule gehörenden Gebietsteiles einer sprengelzugehörigen Gebietskörperschaft aufzuteilen.“

(3) Art. I Z 35 der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 ist mit 1. Jänner 1990 in Kraft getreten.

Anlage

In Kraft seit 09.11.1991 bis 31.12.9999
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