§ 123 T-SOG Zielsetzungen, Abweichungen, Vereinbarungen

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Land kann abweichend von den Bestimmungen des II. bis V. Hauptstückes sowie des 58. bis 7und 9. Abschnittes des VI. Hauptstückes Schulversuche durchführen, durch die Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Organisation der Schulen erprobt werden.

(2) Soweit durch Schulversuche nach Abs. 1 Angelegenheiten berührt werden, für deren Vollziehung der Bund zuständig ist, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018

(1) Das Land kann abweichend von den Bestimmungen des II. bis V. Hauptstückes sowie des 58. bis 7und 9. Abschnittes des VI. Hauptstückes Schulversuche durchführen, durch die Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Organisation der Schulen erprobt werden.

(2) Soweit durch Schulversuche nach Abs. 1 Angelegenheiten berührt werden, für deren Vollziehung der Bund zuständig ist, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.

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