§ 18 T-SG Strafbestimmungen

Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

der Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,

b)

den Duldungsverpflichtungen nach § 8 Abs. 5 oder § 9 nicht nachkommt oder

c)

das Statistikgeheimnis nach § 15 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 08.09.2011 bis 30.04.2017

(1) Wer

a)

der Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,

b)

den Duldungsverpflichtungen nach § 8 Abs. 5 oder § 9 nicht nachkommt oder

c)

das Statistikgeheimnis nach § 15 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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