§ 9 T-SFG Einrichtung, Aufgaben

T-SFG - Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Sports wird beim Amt der Landesregierung ein Landessportrat eingerichtet.

(2) Dem Landessportrat obliegt die Beratung der Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

a)

in grundsätzlichen Fragen des Sports,

b)

bei der Gewährung von Förderungen aus dem Fonds,

c)

bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien nach § 7,

d)

bei der Verleihung von Auszeichnungen für Leistungen auf dem Gebiet des Sports nach dem Gesetz über die Auszeichnungen des Landes Tirol, LGBl. Nr. 4/1965, in der jeweils geltenden Fassung.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 T-SFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 T-SFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 T-SFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 T-SFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 T-SFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 T-SFG
§ 10 T-SFG