(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) | dem Sport in Tirol in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen (Nachwuchs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren-, Behinderten-, Leistungs- und Spitzensport) im Hinblick auf seine positive Wirkung auf die Lebensqualität der Bevölkerung einen angemessenen Stellenwert in der Gesellschaft zu verschaffen, | |||||||||
b) | die Sportausübung durch Frauen und die Tätigkeit von Frauen in den Organen der Sportverbände und Sportvereine zu fördern und zu unterstützen, | |||||||||
c) | auf die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportverbände und Sportvereine hinzuwirken und | |||||||||
d) | die Zusammenarbeit der Sportverbände und Sportvereine mit den Schulen zu fördern und zu unterstützen. |
(2) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.
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