(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:
a) | Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist und die einem Sport-Fachverband angehören, | |||||||||
b) | Sport-Dach- und Sport-Fachverbänden, deren Zweck die Unterstützung der Sportausübung in den Vereinen ist, | |||||||||
c) | Gemeinden, | |||||||||
d) | sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Tirol. |
(2) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
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