Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 Richtlinien über die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) | die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, | |||||||||
b) | das Ausmaß der Förderungen, | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung einer Förderung, | |||||||||
d) | die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird, | |||||||||
e) | die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen, | |||||||||
f) | die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen. |
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