(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) | dem Sport in Tirol in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen (Nachwuchs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren-, Behinderten-, Leistungs- und Spitzensport) im Hinblick auf seine positive Wirkung auf die Lebensqualität der Bevölkerung einen angemessenen Stellenwert in der Gesellschaft zu verschaffen, | |||||||||
b) | die Sportausübung durch Frauen und die Tätigkeit von Frauen in den Organen der Sportverbände und Sportvereine zu fördern und zu unterstützen, | |||||||||
c) | auf die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportverbände und Sportvereine hinzuwirken und | |||||||||
d) | die Zusammenarbeit der Sportverbände und Sportvereine mit den Schulen zu fördern und zu unterstützen. |
(2) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.
(1) Die Finanzierung der Förderungen nach diesem Gesetz erfolgt aus dem aufgrund des Landessportgesetzes 1972, LGBl. Nr. 65, bestehenden Sportförderungsfonds.
(2) Der Sportförderungsfonds – im Folgenden kurz Fonds genannt – bleibt als Sondervermögen des Landes Tirol weiter bestehen. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a) | Beiträge der Gemeinden nach Abs. 2, | |||||||||
b) | Zuwendungen des Landes Tirol nach Abs. 3 und | |||||||||
c) | sonstige Zuwendungen. |
(2) Die Gemeinden haben für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,32 v. H. ihrer jeweiligen Finanzkraft im Sinn des § § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Diese Beiträge sind vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar, an das Land Tirol abzuführen.
(3) Das Land Tirol hat für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Betrag in der Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden nach Abs. 2 in Vierteljahresraten, beginnend mit 1. Februar, dem Fonds zuzuweisen.
a) | die Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Sportanlagen, | |||||||||
b) | die Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Ausbildungs- und Leistungszentren, | |||||||||
c) | die statutengemäße Tätigkeit von Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist, | |||||||||
d) | die statutengemäße Tätigkeit von Sport-Dach- und Sport-Fachverbänden, | |||||||||
e) | die Durchführung von Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse sowie von internationalen Sportveranstaltungen, | |||||||||
f) | die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportfunktionären, | |||||||||
g) | den Einsatz von geprüften Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern, | |||||||||
h) | die sportmedizinische und sportwissenschaftliche Betreuung von Sportlern. |
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:
a) | Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist und die einem Sport-Fachverband angehören, | |||||||||
b) | Sport-Dach- und Sport-Fachverbänden, deren Zweck die Unterstützung der Sportausübung in den Vereinen ist, | |||||||||
c) | Gemeinden, | |||||||||
d) | sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Tirol. |
(2) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Förderungen aus dem Fonds werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 Richtlinien über die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) | die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, | |||||||||
b) | das Ausmaß der Förderungen, | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung einer Förderung, | |||||||||
d) | die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird, | |||||||||
e) | die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen, | |||||||||
f) | die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen. |
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen, der Gewährung der Förderungen, der Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen und der Dokumentation folgende Daten verarbeiten:
a) | vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, projektbezogene Daten, Förderungsbetrag, Freigabedatum und Auszahlungsdaten, Daten über die Zugehörigkeit zu Sportverbänden, Vereinsdaten, Unternehmensdaten, Daten über Bankverbindungen und Genehmigungsdaten, | |||||||||
b) | von vertretungsbefugten Personen des Förderungswerbers: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten. |
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten des Förderungswerbers übermitteln:
a) | an auszahlende Stellen zur Gewährung der Förderung: Identifikationsdaten, Förderungsbetrag und Freigabedatum, Auszahlungsdaten und Bankverbindungen, | |||||||||
b) | an andere mit dem zu fördernden Vorhaben befasste Förderungsstellen: auf deren Ersuchen die zur Vermeidung von Doppelförderungen erforderlichen Daten nach Abs. 1 lit. a. |
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Sports wird beim Amt der Landesregierung ein Landessportrat eingerichtet.
(2) Dem Landessportrat obliegt die Beratung der Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a) | in grundsätzlichen Fragen des Sports, | |||||||||
b) | bei der Gewährung von Förderungen aus dem Fonds, | |||||||||
c) | bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien nach § 7, | |||||||||
d) | bei der Verleihung von Auszeichnungen für Leistungen auf dem Gebiet des Sports nach dem Gesetz über die Auszeichnungen des Landes Tirol, LGBl. Nr. 4/1965, in der jeweils geltenden Fassung. |
(1) Der Landessportrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden, und zwar
a) | zwei Mitglieder auf Vorschlag des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs, Landesverband Tirol, | |||||||||
b) | zwei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich, Landesverband Tirol, | |||||||||
c) | zwei Mitglieder auf Vorschlag der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Tirol, | |||||||||
d) | drei Mitglieder auf Vorschlag des Vereins der Tiroler Landessportfachverbände, | |||||||||
e) | ein Mitglied auf Vorschlag des Tiroler Behindertensportverbandes, | |||||||||
f) | zwei Mitglieder auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes, | |||||||||
g) | ein Mitglied auf Vorschlag der Stadt Innsbruck, | |||||||||
h) | ein im Bereich der Sportwissenschaften tätiges Mitglied, | |||||||||
i) | ein Mitglied mit Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Sports. |
Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied ist zur Vertretung im Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind.
(2) Der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten des Sports betrauten Organisationseinheit gehört dem Landessportrat mit beratender Stimme an. Der Vorsitzende des Landessportrates kann weitere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Landessportrates mit beratender Stimme kooptieren.
(3) Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. a bis g vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Landessportrates zu erstatten; dabei ist auf eine angemessene Vertretung der Frauen im Landessportrat hinzuwirken. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Landessportrates haben aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a, b, c und d einen Vorsitzenden zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden endet ein Jahr nach dem Tag der Wahl; eine Wiederwahl ist erst nach dem Ablauf von drei weiteren Funktionsperioden des Vorsitzenden zulässig. Der Vorsitzende der jeweils abgelaufenen Funktionsperiode vertritt den Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung. Ist dieser nicht mehr Mitglied des Landessportrates, so ist der Stellvertreter des Vorsitzenden von den Mitgliedern des Landessportrates zu wählen.
(5) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft zum Landessportrat ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
(1) Der Landessportrat hat als ständigen Ausschuss ein Präsidium zu wählen. Diesem gehören an:
a) | der Vorsitzende des Landessportrates als Vorsitzender, | |||||||||
b) | je ein Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a, b, c, d und f und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. g, wobei der jeweilige Vorsitzende des Landessportrates dem Präsidium zugleich als Vertreter des jeweiligen Mitgliederkreises angehört. |
(2) Der Landessportrat kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden; er hat dabei die Anzahl der Mitglieder und die Funktionsdauer zu bestimmen.
(3) Dem Präsidium obliegt die Vorberatung aller Angelegenheiten des Landessportrates von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht ein besonderer Ausschuss nach Abs. 2 gebildet wurde.
(4) Die Regelungen über den Geschäftsgang des Landessportrates nach § 12 gelten sinngemäß auch für das Präsidium und die weiteren Ausschüsse.
Die erstmalige Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessportrates nach § 10 ist binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die restliche Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Landessportrates bleiben so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landessportgesetz 1972, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2005, außer Kraft.
Gesetz vom 11. Oktober 2006 über die Förderung des Sports in Tirol
(Tiroler Sportförderungsgesetz 2006)
LGBl. Nr. 97/2006
Änderung
STF: LGBl. Nr. 97/2006 - Landtagsmaterialien: 301/06
LGBl. Nr. 100/2010 - Landtagsmaterialien: 499/10
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: