§ 12 T-SFG Geschäftsgang

T-SFG - Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat den Landessportrat nach Bedarf, mindestens aber sieben Mal im Jahr schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat den Landessportrat überdies binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landessportrates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangen.
  2. (2)Absatz 2Sitzungen des Landessportrates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Landessportrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sieben weitere Mitglieder anwesend sind.
  4. (4)Absatz 4Die Beschlüsse des Landessportrates werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, gibt seine Stimme als Letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt dessen Stimme den Ausschlag.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landessportrates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft zum Landessportrat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften aus den Mitteln des Fonds.
  7. (7)Absatz 7Die Geschäftsstelle des Landessportrates ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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